Karlsruhe stärkt Unschuldsvermutung bei erteiltem Knöllchen
n-tv
Im Rechtsstreit um ein Knöllchen hat der Halter eines zu lange abgestellten Fahrzeugs einen Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht errungen. Zwar stand sein Auto zweifelsohne zu lange auf einem Parkplatz. Den Verfassungsrichtern reichten aber die Beweise nicht, um ihn als den zu überführen, der das Auto da parkte.
"Knöllchen"-Machtwort aus Karlsruhe: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe betont und ist damit einem Bürger zur Seite gesprungen, der in Siegburg bei Köln wegen eines Parkverstoßes ein 30-Euro-Bußgeld zahlen sollte.
Dagegen hatte er sich vergeblich vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln gewehrt. Erst die Richter in Karlsruhe, wo er Verfassungsbeschwerde einreichte, sprangen ihm zur Seite und hoben seine Verurteilung als verfassungswidrig auf. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes vor.
Das Vergehen: Ein Wagen parkte mit Parkscheibe länger als erlaubt auf einem Parkplatz in Siegburg. Die Parkscheibe war auf eine Ankunftszeit von 14.30 Uhr gestellt, um 17.35 Uhr stand der Wagen immer noch dort. Zur Frage, wer den Wagen dort abgestellt hat, schwieg der Halter. Dennoch wurde er zur Zahlung des Bußgelds verurteilt. Das Amtsgericht zog bei der Beweisaufnahme offenbar lediglich ein Foto des abgestellten Autos heran.