Händler müssen Pfand separat angeben
n-tv
Der Hinweis "zzgl. Pfand" ist in Werbeprospekten nicht nur erlaubt, sondern sogar nötig. Zu diesem Urteil kommt nach dem EuGH nun der BGH. Die Kläger sahen das Wettbewerbsrecht verletzt.
Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und beendete damit einen jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einer Kieler Warenhauskette. Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Juni die separate Ausweisung von Pfandgeld ebenfalls für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet hatte.
Schon bei der Verhandlung vor zwei Wochen hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben. Der Lebensmittelhändler habe sich vollkommen korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter der 1. Senats bei der Urteilsbegründung. Der Verband hingegen hatte es für unzulässig gehalten, dass die Kette in einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und dabei das Pfandgeld extra angab. In dem Faltblatt stand neben dem Warenpreis immer der Zusatz "zzgl. ... ? Pfand".
Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Bei einer ersten Verhandlung im Jahr 2021 hatte der BGH den EuGH dazu angefragt. Nach dessen Entscheidung hatte der BGH zum zweiten Mal über den Fall zu verhandeln und urteilte nun im Sinne der Händler. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und zu vergleichen, hieß es.
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