
Corona-"Spaziergänge": Kommunales Verbot bleibt in Kraft
n-tv
Die Städte in Baden-Württemberg erlassen Verbote gegen nicht angemeldete Corona-"Spaziergänge". Denn oftmals sind die als sogenannte Spaziergänge deklarierten Treffen rechtlich als Versammlungen zu werten. Viele Fälle landen deswegen vor Gericht.
Karlsruhe/Stuttgart (dpa/lsw) - Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein kommunales Verbot unangemeldeter Corona-"Spaziergänge" mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen am Montag den Eilantrag eines Mannes ab, der die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg zu Fall bringen wollte. Sie ließen aber die Frage offen, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann. Die Klärung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss, der am Nachmittag veröffentlicht wurde. (Az. 1 BvR 208/22).
Wie etliche andere Kommunen auch hatte die Stadt Freiburg am 7. Januar vorbeugend eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum Monatsende wieder außer Kraft treten sollte. Darin wurden "alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen" untersagt.
Zeitgleich teilte die Stadt Karlsruhe mit, dass sie ein seit Mitte Dezember geltendes Verbot von sogenannten Montagsspaziergängen im Stadtgebiet bis einschließlich 14. Februar 2022 verlängert. Laut der Allgemeinverfügung sind nicht angemeldete Kundgebungen oder Aufzüge, die als sogenannte Spaziergänge deklariert sind - rechtlich aber Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes sind - verboten.