Amt: Bier in MV "kann bedenkenlos getrunken werden"
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Mecklenburg-Vorpommerns Schankanlagen schneiden bei Betriebskontrollen gut ab. Dennoch mahnt der Landwirtschaftsminister zur regelmäßigen Reinigung.
Rostock (dpa/mv) - Bier aus Schankanlagen in Mecklenburg-Vorpommern kann bedenkenlos getrunken werden. Das teilte das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei am Montag in Rostock mit. Es veröffentlichte mit seinem Jahresbericht die Ergebnisse aus Bierproben-Untersuchungen. Der Großteil der Proben (70 Prozent) aus Schankanlagen und der Betriebskontrollen (60 Prozent) sei unauffällig gewesen. Diese seien während Betriebskontrollen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter entnommen worden.
Trotz demnach zufriedenstellender Ergebnisse betonte Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Till Backhaus (SPD) die Relevanz regelmäßiger Reinigung und Desinfektion von Schankanlagen in angemessenen Zeitintervallen. Die Eigenkontrollen der Betreiber seien in einigen Fällen nicht ausreichend gewesen. 2023 seien insgesamt 64 Bierproben aus Zapfanlagen von Hotels, Restaurants, Bars, Cafés, Bistros und Einrichtungen zur Untersuchung eingesendet worden. Bei vier Bierproben (6 Prozent) wurden stark erhöhte Keimzahlen nachgewiesen. Bei 14 Proben (22 Prozent) seien leicht erhöhte Keimzahlen festgestellt worden. In allen Fällen sei die zuständige Überwachungsbehörde informiert worden, um eine Reinigung und Desinfektion der betreffenden Schankanlagen zu veranlassen. Der Nachweis dieser Keimzahlen ist ein Zeichen mangelnder Hygiene, stellt aber keine Gesundheitsgefährdung dar.
Zudem seien 57 Betriebskontrollen durchgeführt worden. 33 Kontrollen seien unauffällig verlaufen, in 20 Fällen habe es eine Belehrung wegen geringer Abweichungen gegeben, wie etwa zu wenig Personalschulungen oder leichte Verschmutzungen an der Schankanlage. Bei einer Betriebskontrolle sei eine mündliche Verwarnung ausgesprochen worden, drei Betriebe hätten eine schriftliche Verwarnung bekommen. Dabei handelte sich um Betriebe, in denen die Reinigung der Anlagen nicht ausreichend durchgeführt und dokumentiert wurde oder in denen bauliche Mängel festgestellt wurden, die einer wirksamen Reinigung im Wege stehen, wie das Ministerium mitteilte.