Kein ungefragter Zugang für Helfer zu Asylunterkünften
n-tv
Muss es für Flüchtlingshelfer einen generellen Zugang zu Asylunterkünften geben, damit sie dort Beratungen anbieten können? Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen.
Leipzig (dpa/lby) - Der "Infobus für Flüchtlinge" des Münchner Flüchtlingsrates darf nicht generell Asylunterkünfte ansteuern und dort Beratungen anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Dienstag, dass sich weder aus deutschem noch aus europäischem Recht ein Anspruch auf einen anlasslosen Zugang zum Gelände von Flüchtlingsunterkünften ergebe. Es wies damit eine Klage des Flüchtlingsrates ab. (Az.: BVerwG 1 C 40.21)
Der Flüchtlingsrat und Amnesty International boten in der mobilen Anlaufstelle Beratungen zu Asylverfahren an. 2018 verbot die Regierung von Oberbayern allerdings die Zufahrt des Infobusses zum Gelände der Unterkünfte. Begründet wurde dies mit dem Ruhebedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner und Sicherheitserwägungen. Schon in der Vorinstanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte der Flüchtlingsrat keinen Erfolg mit seiner Klage gehabt.
Die Organisation hatte sich unter anderem auf das Asylgesetz berufen, das eine staatlich geförderte, behördenunabhängige Beratung vorsieht. Laut Bundesverwaltungsgericht lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass Helfer ohne einen vorherigen Auftrag Zugang bekommen müssen. Das gleiche gelte für die EU-Aufnahmerichtlinie. Asylunterkünfte seien eben keine generell öffentlich zugänglichen Einrichtungen.