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Was ab Dienstag bei der Teil-Impfpflicht gilt
n-tv
Ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitssektor drohen ab Mitte der Woche Konsequenzen. Die Ämter dürfen Bußgelder und Betretungsverbote verhängen. Praktisch könnten aber Monate vergehen, bis es dazu kommt. Auch unterscheiden sich die Regelungen in den Ländern teilweise stark.
In Deutschland gilt bald die sogenannte einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Bis zum Dienstag müssen Beschäftigte etwa von Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Arztpraxen gegen das Coronavirus geimpft sein und entsprechende Nachweise vorlegen - oder ein Attest, nicht geimpft werden zu können. Ab Mittwoch können Gesundheitsämter nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gegebenenfalls Konsequenzen ziehen. Doch praktisch kann es dauern, bis ungeimpfte Beschäftigte Bußgelder zahlen müssen oder Betretungs- oder Tätigkeitsverbote verhängt werden. Nach einer Umfrage der dpa in den Bundesländern setzen die Ämter auf mehrstufige Verfahren mit teils mehrfachen Fristsetzungen, Einzelfallprüfungen und Ermessensspielräumen. Der unmittelbare Verlust einer Stelle, weil die Corona-Impfung fehlt, droht nicht. Ein Überblick.
Brandenburg: Die Gesundheitsämter setzen den ungeimpften Mitarbeitern zunächst eine Frist von drei Wochen, um einen Nachweis über Impfung oder Genesung beziehungsweise ein Attest zur Befreiung von der Impfpflicht vorzulegen. Wenn eine Impfserie begonnen wurde, gibt es für sechs Wochen keine Betretungs- oder Tätigkeitsverbote. Es kann eine zweite Mahnung mit Angeboten zur Beratung und Impfterminen folgen. Erst wenn auch dies nicht zum Nachweis einer Impfung führt, könnte den Mitarbeitern der Zugang zu Einrichtungen verboten werden.
Sachsen: Die Gesundheitsämter sollen genau prüfen, ob Heime und Krankenhäuser noch versorgt werden können, bevor sie für ungeimpfte Beschäftigte Betretungsverbote aussprechen. Einige Landkreise haben bereits angekündigt, dass sich die Einzelfallprüfungen bis in den Sommer ziehen dürften.
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