
Ärzte können weiter Corona-Maske beim Personal verlangen
n-tv
Beschäftigte im Gesundheitswesen könnten die Corona-Masken ablegen - aber sollten sie auch? Tatsächlich entscheidet das nicht der Einzelne, sondern der Arbeitgeber.
Düsseldorf (dpa/lnw) - Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Corona-Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen gegenteilige Anordnungen treffen. Das hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf klargestellt.
Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, erklärte ein Sprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein. Schutzausrüstungen wie Corona-Masken seien weiterhin eine mögliche Gegenmaßnahme. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.
Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen. Für Patienten und Besucher in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt sie gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz hingegen noch bis zum 7. April, um Risikogruppen weiter zu schützen.

Sie hatten sich doch längst verabschiedet, nun sind sie wieder da: Der ganze alte Bundestag kommt in Berlin zusammen, um über die Schuldenpläne von Union und SPD zu diskutieren. Im Zentrum des Geschehens: die Grünen. Um deren Zustimmung werben die kommenden Regierungsparteien. Doch die zieren sich genüsslich.