Wurstpelle zählt zum Packungsgewicht
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Am Oberverwaltungsgericht Münster geht es um die Wurst: Das Eichamt beanstandet, dass ein Hersteller zum Gewicht seiner abgepackten Schmierwurst auch deren Hülle und Verschlussclips zählt. Doch die zweite Instanz kassiert das verhängte Verkaufsverbot.
Zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten zählen auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Es hob damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Münster auf. Dort war eine Firma mit ihrer Klage gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung unterlegen.
Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dabei bezog es sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Zu Unrecht, wie das OVG jetzt entschieden hat. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23).
Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören. Bei einer anderen Auslegung des Begriffs wäre ein Verkauf zum Beispiel an einer Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort nicht möglich, begründet das OVG.
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