Wie Söder die Impfpflicht aussetzen könnte
ZDF
Ministerpräsident Söder will die einrichtungsbezogene Impfpflicht faktisch in Bayern vorerst nicht umsetzen. Ist dieser Alleingang zulässig?
Die Impfpflicht ist Sache des Bundes. Sie steht im Infektionsschutzgesetz, also einem Bundesgesetz, nicht in den Corona-Verordnungen der Länder. Damit gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 15. März auch in Bayern.
Demnach müssen Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen bis dahin nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, dass man nicht geimpft werden kann.
"Großzügigste Übergangsregelungen", wie von Söder angekündigt, kann Bayern nicht im Alleingang erlassen; dafür fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Söders Ankündigung zielt vielmehr darauf ab, dass Bayern die geltende Pflicht vorerst nicht durchsetzen will.
Für die Umsetzung der Impfpflicht sind in Bayern grundsätzlich die Behörden der Städte und Gemeinden zuständig. Sie entscheiden über Maßnahmen, etwa ob bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Allerdings übt das Land im Bereich des Infektionsschutzes die Fachaufsicht über die Kommunen aus und kann diesen Anweisungen erteilen.
Die bayerische Landesregierung könnte auf diesem Wege den Kommunen Vorgaben machen, wie sie die Impfpflicht durchsetzen sollen - oder eben vorschreiben, dass sie sie zunächst überhaupt nicht durchsetzen.
Sollte das Land Bayern seine Städte und Gemeinden anweisen, Impfpflichtverstöße nicht zu ahnden, könnte das gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen und Pflichten, die Bayern gegenüber dem Bund hat, verletzen. Denn der Bund hat die Impfpflicht erlassen - sie war im Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Wenn ein Land sich weigert, sie in der Praxis umzusetzen, läuft sie dort ins Leere.
Verstößt ein Bundesland gegen sogenannte Bundespflichten, kennt das Grundgesetz das Mittel des Bundeszwangs (Artikel 37 Grundgesetz). Die Bundesregierung kann Maßnahmen beschließen, um ein Land auf Linie zu bringen, etwa den Behörden vor Ort selbst Weisungen erteilen.