Versicherung muss nicht für Corona-Schließung zahlen
n-tv
Viele Gastwirte haben eine Versicherung für den Fall, dass die Behörden ihr Lokal aus Gründen des Infektionsschutzes schließen. In der Corona-Pandemie zahlen die Versicherer aber meist nicht. Zurecht, entschied jetzt der BGH. Allerdings kommt es auf die genauen Formulierungen im Vertrag an.
Eine Versicherung gegen Betriebsschließungen muss im Corona-Lockdown nicht zahlen, wenn im Vertrag bestimmte Erreger aufgezählt werden und Sars-Cov-2 nicht darunter ist. Ob gezahlt werden müsse, hänge davon ab, was Versicherung und Versicherter vereinbart hätten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall ging es um ein Lokal in Schleswig-Holstein, die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf zahlreiche ähnliche Fälle von versicherten Gaststätten in ganz Deutschland.
Der Gastwirt zog vor Gericht, als die Axa-Versicherung ihm im ersten Lockdown im Frühling 2020 keine Entschädigung für 30 Tage zahlen wollte, sondern stattdessen nur eine geringere Einmalzahlung anbot. Im Vertrag war vereinbart, dass beim Auftreten bestimmter Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung für bis zu 30 Tage gezahlt wird, wenn die Behörden die Schließung des Lokals anordnen.
Die möglichen Erreger - etwa Salmonellen - waren darin aufgelistet. Sars-Cov-2 oder Covid-19 wurden nicht genannt, allerdings war der Vertrag auch vor der Pandemie und der Entstehung dieses neuartigen Corona-Virus abgeschlossen worden. Die Klage des Gastwirts hatte schon in den Vorinstanzen, vor dem Landgericht Lübeck und dem schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, keinen Erfolg. Nun entschied auch der BGH gegen ihn.
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