Timmendorfer Strand und Hohwacht: Zweitsteuersatzung gekippt
n-tv
Nach Gerichtsentscheidungen vor einigen Jahren mussten Kommunen im Norden neue Satzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern verabschieden. Doch auch diese haben nicht immer Bestand. Was können Eigentümer von Zweitwohnungen nun tun?
Schleswig (dpa/lno) - Die Zweitwohnungssteuersatzungen von Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat sie am Mittwoch im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 1/24 und 2/24), wie das OVG am Donnerstag mitteilte. Das OVG schloss sich mit der Entscheidung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Regelwerke aus den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 hatten einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht im Januar 2019 den bis dahin verwendeten Maßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich am Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht wiederum dem Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des OVG gegen das grundgesetzliche Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.
Für den Vorstandsvorsitzenden des Grundeigentümerverbands Haus & Grund Schleswig-Holstein, Alexander Blažek, ist das Urteil keine Überraschung. "Bodenrichtwerte sind für die Zweitwohnungssteuer ein genauso ungeeigneter Maßstab wie für die Grundsteuer. Dieser Maßstab führt zu unverhältnismäßigen Ergebnissen", sagte er der Deutschen Presse-Agentur dpa. Nach Ansicht Blažeks ist die Gerichtsentscheidung eine gute Nachricht für Zweitwohnungseigentümer. "Mit einer unwirksamen Satzung dürfen die betroffenen Gemeinden keine Zweitwohnungssteuer mehr erheben. Eigentümer von Zweitwohnungen sollten - nicht nur in den betroffenen Gemeinden - Widerspruch gegen aktuelle Bescheide - innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat - erheben." Die entsprechenden Satzungen in Schleswig-Holstein seien vergleichbar und voraussichtlich allesamt anfechtbar, sagte der Verbandschef.