
Spazierengehen, Urlaub oder Einkaufen: Was mit Krankschreibung erlaubt ist – und was nicht
Frankfurter Rundschau
Wer krankgeschrieben ist, traut sich oft kaum vor die Tür. Zu groß ist die Angst vor Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung. Doch nicht bei jeder Erkrankung muss brav das Bett gehütet werden.
Frankfurt – Ob Erkältung, fiese Migräne oder Rückenschmerzen: Wer krank ist, sollte sich nicht zur Arbeit schleppen, sondern den Gang zum nächsten Arzt oder Ärztin antreten und sich krankschreiben lassen. Oft kann man direkt ein paar Tage zu Hause bleiben und sich komplett auskurieren. Doch muss man dabei auch die gesamte Zeit im Bett liegen oder zumindest in der Wohnung bleiben?
Wer trotz Krankschreibung ein paar Dinge im Supermarkt besorgt oder einen Spaziergang an der frischen Luft macht, hat schnell ein schlechtes Gewissen. Groß ist die Sorge, dass man plötzlich einem Kollegen oder einer Kollegin über den Weg läuft. Viele Menschen stellen sich deshalb die Frage: Was ist alles erlaubt, wenn ich krankgeschrieben bin? Was arbeitsunfähige Beschäftigte tun dürfen und was nicht, hängt laut Fachleuten auch immer von der Art der Erkrankung ab. Einige Dinge sind generell erlaubt, bei anderen wird es dagegen knifflig.
„Wichtig ist, alles zu vermeiden, was die Genesung verhindert oder verzögert“, erklärt Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH in einer Mitteilung. Erlaubt sei dagegen alles, was die Genesung beschleunigt oder ihr zumindest nicht entgegensteht. Doch was heißt das konkret?