Müssen Arbeitgeber die Betriebsrente der Inflation anpassen?
Frankfurter Rundschau
Vieles wird teurer. Gut, wenn dann auch die Betriebsrente steigt. Doch nicht immer muss das automatisch passieren. Was Sie dazu wissen sollten.
Gütersloh - Die Preise steigen, etwa für Lebensmittel - und damit auch die Lebenshaltungskosten. Bekommt man eine Betriebsrente, stellt sich für viele die Frage: Muss der Arbeitgeber diese eigentlich an die Inflation anpassen?
„Ja“, sagt Alexander Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Und zwar nach Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes. „Dieser fordert Arbeitgebern ab, alle drei Jahre die laufenden Leistungen der Betriebsrenten zu prüfen und sie dann auch an den eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen“, so Schipp.
Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente stattdessen allerdings auch jährlich pauschal um ein Prozent erhöhen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Versorgungszusage nach dem Jahr 1998 erteilt wurde.
Und es gibt weitere Ausnahmen: Nämlich dann, wenn die Betriebsrenten nicht als sogenannte Direktzusage vom Betrieb selbst oder über eine Unterstützungskasse gezahlt werden.
Wird die betriebliche Altersversorgung von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung übernommen, entfällt die Pflicht zur Prüfung auf Anpassung der laufenden Leistungen. Das gilt nur, wenn die hierbei regelmäßig anfallenden Überschussanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verwendet werden. Bei einer Entgeltumwandlung sind besondere Bestimmungen zu beachten.