
Lufthansa streicht tausende Flüge: Wie Reisende Ihr Geld zurückbekommen
Frankfurter Rundschau
Chaos an deutschen Flughäfen: Am Mittwoch (27. Juli) streicht die Lufthansa alle Flüge. Diese Rechte haben Reisende, deren Flug gestrichen wird.
Frankfurt – Die Reisendenzahlen am Flughafen Frankfurt sind im Juni auf ein Rekordniveau seit Beginn der Corona-Krise gestiegen und dennoch mehren sich an den wichtigsten Flughäfen Deutschlands vor der Hauptreisezeit die schlechten Nachrichten. Airlines, vor allem die bei deutschen Flugreisenden beliebte Lufthansa, annullieren reihenweise Flüge, an den Kofferbändern stapelt sich seit Wochen verloren gegangenes Gepäck.
Schuld an der Situation an den Flughäfen ist nach Angaben von Betreibergesellschaften und Airlines ein massiver Personalmangel infolge der Corona-Pandemie, die Flughafenbetreiber und den Luftverkehr zu Personalabbau und Einführung von Kurzarbeit gezwungen hat. So fehlen nicht nur Beschäftigte bei Airlines, sondern auch das Ein- und Aussteigen von Passagierinnen und Passagieren, Sicherheitskontrollen und Gepäckabfertigung dauern deutlich länger. Am Mittwoch (27. Juli) muss die Lufthansa wegen eines Warnstreiks ihres Bodenpersonals fast alle Flüge an den Drehkreuzen Frankfurt und München streichen. Rund 134.000 Passagiere sind betroffen.
Die gute Nachricht für Reisende: Laut Angaben des Verbraucherschutzes fällt fehlendes Personal im Gegensatz zu Unwettern nicht unter die Begründung „höhere Gewalt“, sodass laut der Hamburger Verbraucherschützerin Julia Rehberg in den meisten Fällen eine Rückerstattung fällig wird. Alternativ können Reisende auch auf eine Ersatzverbindung bestehen, die die Airline nicht nur durch eigene Flüge, sondern wenn möglich, auch durch Zugverbindungen oder Flüge anderer Anbieter bereitstellen kann, erklärt Rehberg in einem Interview mit dem NDR. Auch im Falle eines Streiks haben betroffene Passagiere bei einer Flugannullierung unter anderem ein Recht auf Ersatzflüge und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen, teilt die Verbraucherzentrale mit.
Dazu erklärt Rehberg, dass bei einer Reise, die im Zeitraum von zwei Wochen vor Reiseantritt durch die gesetzlich geregelte Fluggastrechteverordnung besonders klar definiert ist, was Reisende von der Fluggesellschaft verlangen können. Doch auch Reisende, deren geplanter Urlaub länger in der Zukunft liegt, hätten laut Rehberg gute Chancen auf alternative Beförderung: „Es kann unserer Auffassung als Verbraucherzentrale nicht sein, dass eine Fluggesellschaft einen Vertrag mit einem Kunden schließt und im Nachhinein sagt: Nein, das mache ich doch nicht.“
Die Option, Geld für einen annullierten Flug zurückzufordern, gebe es laut Verbraucherschützerin Rehberg grundsätzlich immer. Komplizierter werde es bei Reisenden, die von der Airline Folgekosten fordern, etwa für einen selbst gebuchten Ersatzflug oder eine Übernachtung im Hotel: Die Fluggesellschaft müsse diese in den meisten Fällen zwar grundsätzlich – laut der Einschätzung des Verbraucherschutzes – ersetzen, könnte jedoch auch einzelne Positionen anfechten.