Keine Entschädigung für Lockdown
ZDF
Betriebsschließungen sorgten bei vielen Gastronomen für hohe Einbußen. Doch diese seien hinzunehmen, so der BGH. Ein wegweisendes Urteil.
Laut BGH muss eine Brandenburger Gastronomenfamilie die Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie selbst tragen. Mindestens 27.000 Euro hat der Kläger verlangt, der in Brandenburg ein Hotel, mehrere Restaurants und einen Biergarten betreibt. Für zwei Wochen hatte er im coronabedingten Lockdown im Frühjahr 2020 seinen Betrieb schließen müssen und konnte nur einen Außerhausverkauf anbieten.
Zwar habe er 60.000 Euro Soforthilfe vom Land Brandenburg erhalten, erläuterte er. Doch die staatliche Unterstützung habe nicht ausgereicht, um die laufenden Kosten und den entgangenen Gewinn komplett abzudecken. Daher forderte er jetzt vom Land Brandenburg noch nachträglich eine staatliche Entschädigung.
Doch die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof gaben dem Hotelier und Gastronom nicht Recht. Zwar sehe das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung für Corona-Infizierte und Kontaktpersonen vor, wenn diese ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben dürfen. Das Verbot richte sich in dem Fall aber immer nur an einzelne Personen - und nicht wie hier an einen unbestimmten Personenkreis.
Eine gesetzlich vorgesehene Entschädigung für Maßnahmen "zur Verhütung übertragbarer Krankheiten" könnte hier auch nicht geltend gemacht werden, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Denn der Lockdown und die damit verbundenen Betriebsschließungen dienten nicht der Verhütung, sondern der Bekämpfung der Covid-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits bei Erlass der Corona-Bekämpfungsverordnung deutschlandweit ausgebreitet.
Der BGH machte zudem deutlich, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, hier massenhafte Entschädigungen zuzuerkennen. "Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung". Es müsse vielmehr ein innerstaatlicher Ausgleich stattfinden.
Dieser Verpflichtung sei der Staat jedoch nachgekommen, indem er Ad-hoc-Hilfsprogramme (so genannte "Corona-Hilfen") aufgelegt habe. So konnten Betroffene kurzfristig existenzsichernde Unterstützungszahlungen beantragen.
Das Urteil aus Karlsruhe hat Signalwirkung für viele weitere Verfahren, die momentan wohl an den Land- und Oberlandesgerichten anhängig sind.