
Grundsteuer-Erklärung 2023: Welche Räume Sie nicht angeben müssen
Frankfurter Rundschau
Für die Erklärung der Grundsteuer müssen Angaben zu Wohn- und Nutzflächen gemacht werden: Doch nicht alle Räume müssen dabei aufgeführt werden.
Frankfurt – Für alle Hauseigentümer:innen und Grundbesitzende gibt es eine wichtige Änderung: die Grundsteuer-Reform. Bis Ende Januar 2023 muss für jedes Objekt eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts eingereicht werden. Doch wer seine Grundsteuererklärung abgibt, der sollte genau darüber Bescheid wissen, was er tut – besonders bei der Angabe der Wohn- und Nutzfläche. Denn die Quadratmeterangaben haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.
Häufig ist auf die Angaben im Kaufvertrag oder den Bauunterlagen kein Verlass, denn nicht alle Räume müssen bei der Grundsteuererklärung angegeben werden. Alle Eigentümer:innen sollte deshalb genau überprüfen, welche Wohnflächen sie eintragen müssen, sonst drohen unnötige Zahlungen.
Die Grundsteuererklärung unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel sind die Angaben von Wohn- und Nutzflächen jedoch ein wichtiger Punkt. Laut der Wohnflächenverordnung des Bundesjustizministeriums handelt sich bei der Wohnfläche um die Grundfläche aller Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören und dem Wohnzweck dienen. Dazu gehören beispielsweise:
Auch Wintergärten und Schwimmbäder müssen bei der Grundsteuererklärung als Wohnflächen angeben werden, ebenso wie Balkone, Terrassen oder Dachgärten. Als Nutzfläche werden hingegen alle Geschäftsräume gesehen, also Flächen, die betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Einige Beispiele wären:
Eine Sonderrolle nimmt das häusliche Arbeitszimmer ein. Auch wenn es für viele auf den ersten Blick wie ein Geschäftsraum beziehungsweise eine Nutzfläche wirkt, zählt ein Arbeitszimmer nicht als Büro. Es wird als privater Raum angesehen und zählt in diesem Sinne als Wohnfläche.