Gleiche Fahruntüchtigkeit am Boots- wie am Autosteuer
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Karlsruhe (dpa/lsw) - Auch wenn Schiffe meist langsamer unterwegs sind als Autos, gelten Menschen am Steuer ab einem Promillewert von 1,1 als nicht mehr fahrtüchtig. Das Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat seine Rechtsprechung geändert und den Wert von 1,3 herabgesetzt. (Az.: Ns 4 Rv 22 Ss 311/20)
"Aufgrund verkehrsmedizinischer Untersuchungen (...) zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hat sich neuerdings mit Recht die Auffassung durchgesetzt, dass die Anforderungen, die an die Konzentrations-, Navigations- und Reaktionsfähigkeit eines Schiffsführers gestellt werden müssen, nicht anders zu beurteilen sind als beim Kraftfahrzeugverkehr", heißt es in der Begründung. Ein Schiffsführer müsse zum Beispiel wegen der langsameren Reaktion des Schiffes auf eingeleitete Manöver erheblich weiter voraus denken. In dem Fall ging es einem OLG-Sprecher zufolge um einen Angeklagten, den die Wasserschutzpolizei auf dem Rhein am Steuer eines Sportbootes nach einem Restaurantbesuch kontrolliert hatte. Die Beamten bemerkten Alkoholgeruch, eine Blutprobe ergab Alkoholkonzentration von 1,26 Promille. Das Schifffahrtsgericht Mannheim verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Euro, also insgesamt 3000 Euro. Die Berufung in Karlsruhe hatte Ende vergangenen Jahres keinen Erfolg.More Related News