Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Frankfurter Rundschau
An Feiertagen zum Dienst erscheinen? In einigen Branchen ist das durchaus üblich. Haben Beschäftigte dann laut Gesetz Anspruch auf einen Zuschlag?
Berlin - Der Einzelhandel bleibt geschlossen, Supermärkte auch: Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Dennoch gibt es Branchen, in denen Beschäftigte an diesen Tagen zur Arbeit kommen müssen. Ein finanzieller Ausgleich soll häufig als Entschädigung dienen. Ist der Anspruch gesetzlich geregelt?
„Nein“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen dem Experten zufolge eine andere Rechtsgrundlage. „Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.“
Eine betriebliche Übung beschreibt dabei eine Art Gewohnheitsrecht: Wiederholt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen, kann die Belegschaft daraus schließen, dass die Leistung auf Dauer gewährt werden soll.
Da der Feiertagszuschlag bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei ist, empfiehlt Alexander Bredereck, den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf anzusprechen. „Arbeitgeber sind hier regelmäßig weniger abgeneigt, als bei zu versteuernden Entgeltbestandteilen.“
Übrigens: Anders als Karfreitag und Ostermontag ist Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag - außer in Brandenburg. Das kann dazu führen, dass Beschäftigte, die an diesem Tag arbeiten, statt eines Feiertagszuschlags einen Sonntagszuschlag bekommen. Der fällt häufig niedriger aus. dpa