Gericht: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
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Ab 2025 soll die neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Dazu müssen Eigentümer etwa von Wohnungen und Häusern Erklärungen abgeben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat Zweifel an den Bewertungsregeln.
Neustadt/Wstr. (dpa/lrs) - Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregeln für die neue Grundsteuer. Man habe ernste Bedenken, "dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen", teilte die Justiz in Neustadt/Wstr. am Montag mit.
Das höchste Finanzgericht des Bundeslandes gab damit in einem Eilverfahren zwei Antragstellern recht, setzte die Vollziehung ihrer Grundsteuerwertbescheide aus und ließ "wegen der grundsätzlichen Bedeutung" der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - aufgrund der Abweichung von einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu.
In einem Fall ging es um ein 1880 errichtetes, unrenoviertes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern. Hier hatte das Finanzamt den Grundsteuerwert auf 91.600 Euro festgestellt. Der zweite Fall betraf ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern, das 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Obwohl in Hanglage und nur über einen Privatweg erreichbar, stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert auf 318.800 Euro fest. Jedoch äußerte das Finanzgericht in Neustadt "ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide, als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln".