Gericht weist Antrag wegen Genesenenstatus ab
n-tv
In Berlin, Halle und Hamburg kommen Gerichte zu dem Entschluss, dass die Verkürzung des Genesenenstatus rechtwidrig ist - sie gaben den Klägern Recht. Anders fällt die Entscheidung in Schleswig aus. Dort sieht das Gericht keinen Anspruch auf eine mehr als dreimonatige Gültigkeit.
Das Verwaltungsgericht Schleswig sieht keinen Anspruch auf einen länger als drei Monate gültigen Genesenenstatus. Das Gericht in Schleswig-Holstein wies in einer Entscheidung den Eilantrag zweier Kläger ab. Die beiden Ende November und Anfang Dezember positiv auf das Coronavirus getesteten Antragsteller wollten den Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichten, ihnen eine bis zu sechs Monate gültige Bescheinigung auszustellen.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer solchen Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Rechtsfolgen positiver Tests ergäben sich vielmehr aus der entsprechenden Verordnung, mit der sich der Genesenenstatus für Ungeimpfte auf nur noch 90 Tage verkürzte.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) war erst mit der Mitte Januar in Kraft getretenen Verordnung ermächtigt worden, darüber zu entscheiden, wer in der Pandemie unter welchen Umständen und für wie lange als genesen gilt. Die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate sorgte für großen Ärger. Dies soll rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus liegt nun wieder beim Bundesgesundheitsministerium.
Eine 14-Jährige muss nach Angaben der Staatsanwaltschaft über Monate ein unvorstellbares Martyrium ertragen: Die Stiefmutter des Mädchens soll sie teils wochenlang in der Dusche eingesperrt und misshandelt haben - mit Wissen und Hilfe des Vaters und ihrer Tochter. In Neubrandenburg startet jetzt der Prozess.