Elektronische Signatur macht Befristung unwirksam
Frankfurter Rundschau
Eine elektronische Unterschrift von Dokumenten erscheint oft praktisch. Für Verträge nimmt man aber lieber ein zertifiziertes System. Die Folgen können sonst weit reichen - etwa für Arbeitsverträge.
Berlin - Soll ein Arbeitsvertrag befristet gelten, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Vereinbarung unterzeichnen. Digitale Signaturen sind dabei nur zulässig, wenn das verwendete Signaturverfahren zertifiziert ist. Andernfalls gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 36 Ca 15296/20).
Im konkreten Fall, auf den der Bund-Verlag verweist, ging es um den befristeten Arbeitsvertrag eines Mechatronikers. Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben den Vertrag per elektronischer Signatur. Später kam es laut Bund-Verlag zum Streit darüber, ob die Befristung wirksam vereinbart worden war.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die verwendete Form der Unterschrift nicht der sogenannten Schriftformerfordernis genüge. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 TzBfG) ist festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann wirksam ist, wenn sie in Schriftform vorliegt.