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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Wann drohen jetzt 2.500 Euro Strafe?
RTL
Um Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Corona-Verlauf zu schützen, greift ab Mittwoch, 16. März, die einrichtungsbezogene Impfplicht.
Um Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Corona-Verlauf zu schützen, greift ab Mittwoch, 16. März, die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie verpflichtet Arbeitnehmer in Pflegeberufen zu einer Impfung. Wir klären die wichtigsten Fragen.
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Betroffen sind allein in Nordrhein-Westfalen schätzungsweise bis zu eine Million Beschäftigte: Bundesweit gilt ab 16. März in zahlreichen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Impfpflicht. Dazu gehören nach Angaben von Bund und Land unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime. Das NRW-Gesundheitsministerium schätzte zuletzt Mitte Februar, dass bis dahin etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in diesen Bereichen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügten.
Lese-Tipp: Diese Menschen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen.
Mögliche Beschäftigungs- oder Betretungsverbote sind nach Ansicht des Ministeriums aber nicht unmittelbar zu erwarten. Zur vollständigen und flächendeckenden Umsetzung hätten die Gesundheitsämter bis zum Sommer Zeit. Die Kommunen rechnen mit einem immensen Arbeitsaufwand und fordern Unterstützung sowie auch mehr Zeit für die Umsetzung ein. Erklärtes Ziel ist, besonders gefährdete Menschen in Krankenhäusern und Pflegeheimen besser vor einer Corona-Ansteckung zu schützen.
So soll die Prüfung durch das Gesundheitsamt ablaufen:
Nach welchen Maßstäben werden die Gesundheitsämter über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entscheiden? Nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums sollen dabei sowohl personenbezogene Aspekte wie die Art der Tätigkeit als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen berücksichtigt werden. Welche Ausnahmen es beim Verhängen eines Betretungsverbots gibt, erklären wir hier.
Das Gesundheitsministerium räumt den Kommunen eine stufenweise Umsetzung bis zum 15. Juni ein. Bei den zu ergreifenden Maßnahmen sei auch die konkrete Situation vor Ort maßgeblich, erklärt das Ministerium. Der Zeitraum sei gewählt worden, damit auch ein Gesamtüberblick über die Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich möglich sei, ärztliche Nachuntersuchungen erfolgen und Meldefristen gewahrt werden könnten.