Eilanträge gegen Teilimpfpflicht abgelehnt
Süddeutsche Zeitung
Beschäftigte in Kliniken oder Pflege müssen vom 15. März an gegen das Coronavirus immunisiert sein - diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht vorerst gebilligt.
Die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Klinikpersonal kann wie geplant Mitte März kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge mehrerer Kläger abgewiesen, die - überwiegend ungeimpft - in solchen Einrichtungen arbeiten. Seine Entscheidung veröffentlichte es am Freitag. Die sogenannte berufsbezogene Impfpflicht gilt vom 15. März an; manche Bundesländer - allen voran Bayern - drohen aber damit, sie erst einmal auszusetzen.
Zwar gab das Gericht formale Bedenken an der konkreten Fassung der Impfpflicht zu erkennen. Ganz grundsätzlich bestünden aber gegen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht "als solche" zum jetzigen Zeitpunkt keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der mögliche formale Fehler im Gesetz rechtfertigt aus Sicht des Gerichts nicht, es vorläufig auszusetzen.
In einem Antrag nennen CDU und CSU einem Bericht zufolge drei Bevölkerungsgruppen, für die ein "Impfmechanismus" gelten solle. Wann indes die einzelnen Stufen aktiviert werden sollen, lässt die Fraktion offen.
Denn die Nachteile eines einstweiligen Verzichts auf die Impfpflicht wären erheblich: Alte und kranke Menschen mit geschwächtem Immunsystem wären dadurch einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach Einschätzung der Fachleute sei davon auszugehen, dass Impfungen einen relevanten, wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden Schutz vor einer Infektion bewirkten - auch mit Blick auf die Omikron-Variante des Coronavirus.
"Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber", schreiben die Richter. Das Interesse der Kläger, vorerst weiter ungeimpft arbeiten zu können, müsse dahinter zurücktreten.