Diese Tiere dürfen Sie trotzdem halten!
RTL
Egal ob Hund, Katze oder Hamster: Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist zunächst unwirksam. Diese Rechte haben Mieter.
Der Wunsch nach einem tierischen Mitbewohner ist groß – aber was, wenn sich der Vermieter querstellt? Oft haben Mieter hier trotzdem ganz gute Chancen, denn ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist unwirksam. Finanztest erklärt jetzt, welche Rechte Sie zu Hause haben. Egal, was im Mietvertrag steht: Harmlose Kleintiere, die in "geschlossenen Behältnissen" wie Käfigen oder Aquarien leben, dürfen in der Wohnung immer gehalten werden. Dazu gehören etwa Zierfische, Wellensittiche, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Bei Tieren wie Gift- oder Würgeschlangen sollte man sich allerdings die Erlaubnis einholen. Vertragsklauseln, die jegliche Tierhaltung verbieten, sind unwirksam, ebenso solche, die nur Kleintierhaltung erlauben. Beides wäre laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ. VIII ZR 168/12) eine unangemessene Benachteiligung der Mietperson und nähme keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen. Vermieter dürfen aber festhalten, dass ihre Zustimmung eingeholt werden muss. Bei Katzen müssen sie die in der Regel erteilen – sie dürfen aber zum Beispiel den Freigang außerhalb der Wohnung oder Katzennetze auf dem Balkon verbieten. Auch die Anzahl spielt eine Rolle: So hat etwa das Amtsgericht Wiesbaden beschlossen, dass mehr als drei Katzen in einer Wohnung zu viel sind (Az. 91 C 3026/12).More Related News