
Coronabedingte Schließung: Hat Minijobberin Lohn-Anspruch?
Frankfurter Rundschau
Tausende Minijobber:innen konnten während der Corona-Pandemie ihrer Arbeit nicht nachgehen. Ob sie trotzdem einen Anspruch auf Gehalt haben, hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Erfurt – Viele Minijobber:innen konnten während der Corona-Pandemie ihrer Arbeit nicht nachgehen, weil ihr Betrieb aufgrund der Pandemie-Einschränkungen schließen musste. Ob Arbeitnehmer:innen, die als geringfügig Beschäftigte angestellt sind, trotzdem Anrecht auf ihren Arbeitslohn haben, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch (13.10.2021) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Laut dem Urteil können Minijobber:innen während einer Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie keinen Lohn verlangen, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtet. Die Schließung gehöre nicht zu den betrieblichen Risiken der Arbeitgeber, sondern sei Folge eines „hoheitlichen Eingriffs“, heißt es vonseiten des BAGs. Betriebe seien daher nicht verpflichtet, Minijobber:innen während eines Betriebsausfalls eine Vergütung zu zahlen.
Konkret ging es bei dem Fall um eine Minijobberin aus Niedersachsen. Sie forderte die Weiterführung ihrer Lohnfortzahlung. Die Klägerin war in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war der Laden wegen einer Corona-Allgemeinverfügung geschlossen worden. Die Frau wurde als Verkäuferin somit nicht mehr gebraucht. Trotzdem forderte sie die monatliche Lohnzahlung von 432 Euro weiter ein, was ihr Arbeitgeber verweigerte.