Auschussvorsitzende: AfD-Fraktion scheitert mit Eilantrag
ProSieben
Als einzige Fraktion im Bundestag führt die AfD in keinem Ausschuss den Vorsitz - die anderen Parlamentarier wollen ihre Kandidaten nicht mittragen. Das Bundesverfassungsgericht will das genauer prüfen. Die Richter sehen aber keinen Anlass, sofort einzugreifen.
Das Bundesverfassungsgericht verhilft der AfD-Fraktion nicht per einstweiliger Anordnung zu ihren drei Ausschussvorsitzen im Bundestag. Die Karlsruher Richterinnen und Richter lehnten es ab, die von den anderen Abgeordneten nicht gewählten AfD-Kandidaten mit sofortiger Wirkung vorläufig einzusetzen. Die abschließende Entscheidung im Hauptverfahren steht aber noch aus. Es sei «nicht von vornherein völlig ausgeschlossen», dass hier Rechte der AfD-Fraktion verletzt seien, teilte das höchste deutsche Gericht am Donnerstag mit. (Az. 2 BvE 10/21)
Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. «Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position», heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es - wie nach der Wahl im September - zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.
An die AfD waren so der Innen- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen. Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre jeweiligen Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzende - nur bei Widerspruch wird gewählt.
Dabei hatten die anderen Abgeordneten am 15. Dezember in allen drei Ausschüssen die AfD-Kandidaten durchfallen lassen. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die drei Ausschüsse von ihren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die AfD spricht von einem Bruch jahrzehntelanger Gepflogenheiten.
Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Bei dieser Folgenabwägung ging hier zulasten der AfD, dass diese auch ohne Vorsitz durch ihre Ausschussmitglieder an der politischen Willensbildung «in vollem Umfang» mitwirken könne. Denn der oder die Vorsitzende habe keine eigenständigen Kontrollrechte.