
AfD mit Eilantrag gegen Hotspot-Regel gescheitert
n-tv
Hamburg (dpa/lno) - Die AfD ist mit ihrem Eilantrag gegen die Hamburger Corona-Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken gescheitert. Die Hansestadt habe auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes - nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft - erweiterte Schutzmaßnahmen treffen dürfen, begründete das Verwaltungsgericht am Mittwoch seine Entscheidung. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage angenommen, weil aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten drohe. Gegen die Entscheidung können die vier AfD-Vorstandsmitglieder als Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Die AfD-Vorstandsmitglieder Krzysztof Walczak, Dirk Nockemann, Alexander Wolf und Joachim Körner fühlten sich wegen der Hotspot-Regelung in ihren Rechten verletzt. Sie zogen deshalb vor Gericht und wollten die Stadt verpflichten, Verstöße der Antragsteller gegen die Maskenpflicht und gegen die Zugangsvoraussetzungen zu Clubs und Diskotheken zu dulden.
Die Hamburgische Bürgerschaft hatte Ende März eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens festgestellt und die Hansestadt zum Corona-Hotspot erklärt. Auf dieser Grundlage hatte der Senat die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen und dem Einzelhandel sowie das 2G-plus-Zugangsmodell zu Tanzveranstaltungen um vier Wochen verlängert. Beim 2G-plus-Modell ist ein negativer Corona-Test Pflicht, sofern keine Auffrischungsimpfung oder eine Grundimmunisierung plus Genesung nachgewiesen werden kann. Eine Verlängerung der bis Ende des Monats laufenden Hotspot-Regelung ist nach Angaben des Senats bisher nicht vorgesehen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Stadt habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer FFP2-Maske nicht gegeben sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass vor allem das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung biete. Die 2G-plus-Regelung sei ebenfalls materiell rechtmäßig.