Abfeiern oder ausbezahlen lassen: Was bei Überstunden gilt
Frankfurter Rundschau
Wenn's mal wieder länger dauert: Überstunden gehören für manche Menschen zum Arbeitsalltag. Wann man sie machen muss - und wann man sie abbummeln kann.
Bremen/Saarbrücken/Frankfurt - Volle Auftragsbücher, dünne Personaldecke und die Stunden an Schreibtisch, Maschine und Co. wollen einfach kein Ende nehmen: Überstunden können auf Dauer belasten.
Doch wann kann der Arbeitgeber eigentlich Überstunden verlangen - und wann kann man Überstunden abbummeln? Das sollten Sie wissen.
In der Regel: Nein - sofern keine anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu finden ist. „Beschäftigte sind nur verpflichtet, solche Arbeitszeiten abzuleisten, die vertraglich vereinbart sind“, erklärt Tjark Menssen vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser der Anordnung von Überstunden zustimmen. „Selbst in Fällen einer solchen Zustimmung bindet das den Beschäftigten aber nicht einseitig“, so Menssen. „Lediglich in Ausnahmefällen, etwa Notsituationen, kann sich ein Beschäftigter einer einseitigen Anordnung kaum entziehen.“
Der Arbeitnehmerkammer Bremen zufolge sind Notsituationen jedoch nur solche Situationen, die nicht vorhersehbar sind. Personalmangel fällt demnach nicht darunter. Ein Beispiel für eine Notsituation wäre hingegen eine Überschwemmungsgefahr, bei der die Existenz des Arbeitgebers gefährdet ist.