Obergrenzen für Wohnraumgröße rechtens
n-tv
Die Kinder sind aus dem Haus, somit haben die Eltern mehr Platz. Was aber passiert, wenn einer von ihnen Hartz IV beantragt? Einer Frau werden Leistungen vom Jobcenter verwehrt, weil ihr Haus zu groß sein soll. Schließlich landet der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht.
Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Mittel der Allgemeinheit zur Hilfe bedürftiger Mitglieder sollten nur in Fällen aktueller Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Das heißt konkret: Wenn zum Beispiel eine Familie ein Haus oder eine größere Wohnung besitzt und die Kinder ausziehen, sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Leistungen als angemessen gilt. Den Betroffenen würden keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten, entschieden die Richterinnen und Richter. "Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können."
Der Entscheidung zufolge darf die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, von der Zahl der Bewohner abhängen. Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten.
Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum sogenannten Schonvermögen. Es muss also beispielsweise nicht verkauft werden, wenn jemand Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings muss die Wohnung angemessen sein, also nicht zu groß. Wie groß sie sein darf, hängt von der Zahl der Bewohner ab.